Datenschutz in der Musikhochschule
Der Schutz der Daten unserer Studierenden und Lehrenden ist uns wichtig! Deswegen unternehmen wir alles, um überaus verantwortungsvoll und sensibel mit den Informationen umzugehen.
Um Lehre auch digital zu ermöglichen und Ihre Arbeit und die Hochschule präsentieren zu können benötigen wir Ihr Einverständnis. Bitte senden Sie folgende Vereinbarungen unterschrieben an die Studien- und Prüfungsverwaltung (Frau Remete):
Mit den Vereinbarungen soll abgesichert werden, dass sich all die vielen Medienaktivitäten hier in der Hochschule auf dem Boden des geltenden Medien- und Urheberrechts bewegen und ein gutes Arbeiten im Hause möglich ist.
Richtlinien
Die Nutzung unserer Webseite ist ohne Angabe personenbezogener Daten möglich. Soweit auf unseren Seiten personenbezogene Daten (beispielsweise Name, Anschrift oder E-Mail-Adressen) erhoben werden, erfolgt dies, soweit möglich, stets auf freiwilliger Basis. Diese Daten werden ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben.
Wir weisen darauf hin, dass die Datenübertragung im Internet (z.B. bei der Kommunikation per E-Mail) Sicherheitslücken aufweisen kann. Ein lückenloser Schutz der Daten vor dem Zugriff durch Dritte ist nicht möglich.
Der Provider der Seiten erhebt und speichert automatisch Informationen in so genannten Server-Log Files, die Ihr Browser automatisch an uns übermittelt. Dies sind:
- Browsertyp/ Browserversion
- verwendetes Betriebssystem
- Referrer URL
- Hostname des zugreifenden Rechners
- Datum und Uhrzeit der Serveranfrage
- Umfang der übermittelten Daten (in Bytes)
IP-Adressen werden jede Nacht anonymisiert; dabei bleiben lediglich die letzten beiden Domainteile erhalten. Personenbezogene Nutzerprofile können durch die so gebildeten IP-Adressen nicht gebildet werden. Die anonymisierten IP-Adressen und alle anderen Daten werden einmal im Monat statistisch ausgewertet und nach 35 Tagen gelöscht. Eine Zusammenführung dieser Daten mit anderen Datenquellen wird nicht vorgenommen. Wir behalten uns vor, diese Daten nachträglich zu prüfen, wenn uns konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung bekannt werden.
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Wenn Sie uns per Kontaktformular Anfragen zukommen lassen, werden Ihre Angaben aus dem Anfrageformular inklusive der von Ihnen dort angegebenen Kontaktdaten zwecks Bearbeitung der Anfrage und für den Fall von Anschlussfragen bei uns gespeichert. Diese Daten geben wir nicht ohne Ihre Einwilligung weiter. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht.
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Zur Durchführung von Online-Meetings verwenden wir „zoom“. Hinweise zur Datenverarbeitung finden Sie hier.
Datenschutzbestimmung von zoom
Sie haben jederzeit das Recht auf unentgeltliche Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten, deren Herkunft und Empfänger und den Zweck der Datenverarbeitung sowie ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten. Hierzu sowie zu weiteren Fragen zum Thema personenbezogene Daten können Sie sich jederzeit unter der im Impressum angegebenen Adresse an uns wenden.
Verantwortliche Stelle im Sinne des Art. 13 EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), des § 3 Abs. 7 Bundesdatenschutzgesetz ("BDSG") sowie Diensteanbieter im Sinne des § 13 Telemediengesetz ("TMG") ist:
Staatliche Hochschule für Musik Trossingen
Schultheiß-Koch-Platz 3
78647 Trossingen
vertreten durch Rektor Prof. Christian Fischer
Weitere Einzelheiten zur verantwortlichen Stelle können Sie unserem Impressum entnehmen.
Unsere Datenschutzbeauftragte können Sie unter der nachfolgenden Adresse erreichen und kontaktieren:
Mechtild Neininger-Hofmann
Schultheiß-Koch-Platz 3
78647 Trossingen
LEITFADEN für den Umgang mit Urheberrechten
PRÄAMBEL
Die Staatliche Hochschule für Musik Trossingen ist als zentrale künstlerische Ausbildungsstätte für Musik ein Ort, an dem vielfach künstlerische Leistungen entstehen und Kunstprojekte realisiert werden. Nicht selten werden diese Projekte von Studierenden in Zusammenarbeit mit anderen Studierenden und Lehrenden umgesetzt. Etwaig bestehende Unsicherheiten bei der Nutzung eigener und/oder fremder künstlerischer Leistungen birgt die Gefahr eines falschen Umgangs mit diesen Rechten und schafft das Risiko von Rechtsverletzungen.
Dieser Leitfaden informiert über den Umgang mit diesen Rechten und mindert das Risiko von Rechtsverletzungen. Es ersetzt keine rechtliche Beurteilung aller in Betracht kommenden Rechtsfragen, sondern dient als Einführung in die wichtigsten Vorschriften und Grundsätze. Hochschulangehörige werden darauf hingewiesen, dass Fragestellungen bei der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke und künstlerischer Darbietungen im Zweifel rechtlich vorab geklärt werden müssen.
SIE SIND AUSÜBENDER KÜNSTLER
§ 73 UrhG
Ausübender Künstler […] ist, wer ein Werk […] aufführt, singt, spielt oder
auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt.
Sie haben damit das Recht,
- als ausübender Künstler anerkannt, d.h. vor allem, als solcher genannt zu werden,
- zu verbieten, dass jemand Ihre Darbietung entstellt oder auf andere Weise beeinträchtigt,
- Ihre Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen.
- den Bild- oder Tonträger anschließend zu vervielfältigen und zu verbreiten,
- öffentlich zugänglich zu machen,
- zu senden, es sei denn, dass die Darbietung erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, die erschienen oder erlaubterweise zugänglich gemacht worden sind.
Bevor Sie selbst Aufnahmen veröffentlichen, fragen Sie sich, ob Sie das auch nächstes Jahr noch tun würden – oder ob es nicht besser wäre, an dem Stück noch mal zu feilen.
SIE STEHEN OFT NICHT ALLEINE AUF DER BÜHNE
Deshalb trifft das Urheberrecht differenzierte Regelungen, denn jeder beteiligte Künstler hat eigene Rechte und beurteilt anders, ob die Aufnahme was geworden ist und deshalb wert ist, öffentlich gezeigt zu werden. In manchen Fällen muss man sich der Auffassung anderer Beteiligter beugen:
§ 75 UrhG
Der ausübende Künstler hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, sein Ansehen oder seinen Ruf als
ausübender Künstler zu gefährden. Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam
eine Darbietung erbracht, so haben sie bei der Ausübung des Rechts aufeinander angemessene Rücksicht zu nehmen.
Was heißt denn „aufeinander Rücksicht nehmen“, wenn einer das Video gelungen findet und die anderen nicht? Entscheidet die Mehrheit? Nein, jedenfalls dann nicht, wenn die Aufnahme mit einer Vielzahl von Beteiligten entstanden ist. Ein Solist, der mit Orchester aufgetreten ist und zu dem Schluss kommt, dass er kein Engagement mehr bekommt, wenn jeder Intendant dieses Video im Internet findet, hat das Recht, die Veröffentlichung zu verbieten – oder das Video wieder löschen zu lassen. Das Chormitglied, das sich auf einem Video wiedererkennt und dort sieht, dass er im zweiten Satz rausgeflogen ist, hat wenig Aussicht, da Video löschen zu lassen.
Wenn aus dem Kontext erkennbar ist, dass es sich um eine im Studium entstandene Produktion im Rahmen der Lehre handelt, dann gelten andere Maßstäbe, als wenn sich Künstler am Markt behaupten müssen.
Bevor Sie selbst Aufnahmen veröffentlichen, fragen Sie nicht nur sich selbst, sondern auch die anderen Beteiligten. Setzen Sie die Zustimmung nicht voraus, nur weil die anderen ja mitbekommen haben, dass die Kamera lief. Aufnahmen, an denen Personen mitwirken, die nicht Mitglieder der Hochschule sind, bedürfen vor der Veröffentlichung der ausdrücklichen Zustimmung. Bevor Sie Aufnahmen, die in Hochschulveranstaltungen entstanden sind, und an denen Dritte maßgeblich mitgewirkt haben, veröffentlichen oder für Bewerbungen, etc. nutzen, holen Sie bitte deren Zustimmung ein, um nicht deren Rechte, insbesondere gemäß § 75 UrhG, zu verletzen.
Die Hochschule nutzt die Aufnahmen, die von Hochschulveranstaltungen erstellt werden, zu ihrer eigenen Werbung. Sie verlieren Ihre Rechte an der Aufnahme dadurch nicht. Sie haben auch nach Erteilung Ihrer Einwilligung in Aufnahme und Sendung von Veranstaltungen, an denen Sie als ausübender Künstler beteiligt sind, das Recht, die weitere Verwertung im Rahmen der Bestimmungen des § 75 UrhG zu unterbinden. Wenn Sie also zu der Überzeugung gelangen, dass Ihr maßgeblicher künstlerischer Beitrag Ihr künstlerisches Fortkommen durch schlechte Aufnahmen oder deren Ausschnitte gefährdet, sprechen Sie bitte den Tonmeister an.
HONORARE
§ 78 UrhG
(2) Dem ausübenden Künstler ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn
- die Darbietung […] erlaubterweise gesendet,
- die Darbietung mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar gemacht oder
- die Sendung oder die auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergabe der Darbietung öffentlich wahr-nehmbar gemacht wird.
(3) Auf Vergütungsansprüche nach Absatz 2 kann der ausübende Künstler im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.
Solange Sie an der Musikhochschule Trossingen studieren und wir Aufnahmen, die in Hochschulveranstaltungen gemacht werden, verwerten, zahlen wir Ihnen keine Vergütung. Wir zahlen an die jeweilige Verwertungsgesellschaft die geschuldeten Gebühren.
Die Hochschule erstellt im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß § 2 des Landeshochschulgesetzes einschließlich der Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben Ton- und Bildaufnahmen von Hochschulveranstaltungen. Diese Aufnahmen werden der Öffentlichkeit ohne Erwerbszwecke im Einzelfall zugänglich gemacht und verbreitet. Die Vergütung dieser Aufnahmen erfolgt gegenüber den Verwertungsgesellschaften, allen voran der GEMA. Ein weitergehender Vergütungsanspruch des einzelnen an der Aufnahme beteiligten Studierenden oder Lehrenden besteht nicht.
§ 80 UrhG
(1) Erbringen mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung, ohne dass sich
ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so steht ihnen das Recht zur Verwertung
zur gesamten Hand zu. Keiner der beteiligten ausübenden Künstler darf
seine Einwilligung zur Verwertung wider Treu und Glauben verweigern. […]
Wenn Sie selbst Musik schreiben und aufführen lassen, gelten für Sie die Rechte des Urhebers. Es lohnt sich, dass Sie sich auch mit diesen Rechten vertraut machen.
Neben den Rechten als Künstler betreffen Sie auch die allgemeineren Fragen des Persön-lichkeitsrechts, allen voran das Recht am eigenen Bild. Denn die Hochschule wirbt mit Bildern und Filmen aus ihrer Arbeit. Wenn Sie im Mittelpunkt der Berichterstattung stehen, dann werden Sie von der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ausdrücklich um Zustimmung zu Aufnahmen gebeten. Für die Alltagsfälle der Bildberichterstattung aus den Sälen lassen wir uns im Rahmen der Einschreibung Ihre Zustimmung geben. Wenn Sie diese Zustimmung ausdrücklich nicht geben wollen, dann bitten wir Sie darum, selbst auch dafür Sorge zu tragen, dass wir Aufnahmen von Ihnen nach aller Möglichkeit nicht veröffentlichen.
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GUIDE TO HANDLING COPYRIGHTS
PREAMBLE
As the central artistic training centre for music, the Trossingen State University of Music is a place where artistic achievements are often created and art projects are realised. Not infrequently, these projects are realized by students in cooperation with other students and teachers. Any uncertainties that may exist when using one's own and/or other people's artistic achievements bear the danger of incorrect handling of these rights and create the risk of legal infringements.
This guide provides information on how to deal with these rights and reduces the risk of legal infringements. It does not replace a legal assessment of all legal issues that come into consideration, but serves as an introduction to the most important regulations and principles. University members are advised that questions regarding the use of copyright-protected works and artistic performances must, in case of doubt, be legally clarified in advance.
YOU ARE A PERFORMING ARTIST.
§ 73 UrhG
Performing artist [...] is anyone who performs, sings, plays or
performs in any other way or participates artistically in such a performance.
You have the right to do so,
- to be recognised as a performing artist, i.e. above all to be named as such,
- to forbid anyone to distort or otherwise interfere with your performance,
- to record your performance on video or audio carriers.
- to subsequently reproduce and distribute the image or sound carrier,
- to be made publicly available,
- unless the performance has been lawfully recorded on visual or sound carriers which have been published or made available lawfully.
Before you publish recordings yourself, ask yourself whether you would still do this next year - or whether it wouldn't be better to polish the piece again.
YOU ARE OFTEN NOT ALONE ON STAGE.
That's why copyright law makes differentiated regulations, because every artist involved has his or her own rights and judges differently whether the recording has become something and is therefore worth being shown publicly. In some cases one has to bow to the opinion of other parties involved:
§ 73 UrhG
Performers have the right to prohibit any distortion or other degradation of their performance which is likely to damage their reputation or standing as
of a performing artist. Where several performers have in common
they shall take due account of each other when exercising this right.
What does it mean to "show consideration for each other" if one person finds the video successful and the others do not? Is it a majority decision? No, at least not if the recording was made with a large number of participants. A soloist who has performed with an orchestra and comes to the conclusion that he or she will no longer be engaged if every artistic director finds this video on the Internet has the right to prohibit its publication - or to have the video deleted again. The choir member who recognizes himself on a video and sees that he was fired in the second movement has little chance of having the video deleted.
If the context makes it clear that the video is a production made during studies in the context of teaching, then different standards apply than when artists have to assert themselves on the market.
Before you publish recordings yourself, ask not only yourself, but also the others involved. Don't presuppose approval just because the others noticed that the camera was running. Recordings in which people who are not members of the university are involved require express permission before publication. Before you publish recordings that have been made in university events and in which third parties have played a decisive role, or use them for applications, etc., please obtain their consent in order not to infringe their rights, especially according to § 75 UrhG (German Copyright Act).
The university uses the recordings made of university events for its own advertising. You do not lose your rights to the recording as a result. Even after you have given your consent to the recording and broadcasting of events in which you are involved as a performing artist, you still have the right to prevent further exploitation within the framework of the provisions of Section 75 UrhG. Therefore, if you come to the conclusion that your significant artistic contribution endangers your artistic progress due to poor recordings or excerpts thereof, please contact the sound engineer.
HONORARIES
§ 78 UrhG
(2) An appropriate remuneration shall be paid to the performer if
1. the performance [...] has been legally broadcast
2. the performance is made publicly perceptible by means of image or sound carriers or
3. the broadcast or the communication of the performance based on making it available
to the public is made available to the public.
(3) The performer may not waive in advance any claims to remuneration under paragraph 2. They may be assigned in advance only to a collecting society.
As long as you study at the University of Music Trossingen and we exploit recordings made at university events, we will not pay you any remuneration. We pay the fees owed to the respective collecting society.
The University of Music Trossingen produces sound and image recordings of university events within the scope of its duties according to § 2 of the State University Act, including informing the public about the fulfilment of its duties. These recordings shall be made available and distributed to the public without profit-making purposes in individual cases. The remuneration for these recordings is paid to the collecting societies, above all GEMA. There is no further claim to remuneration by the individual student or teacher involved in the recording.
§ 80 UrhG
(1) If several performers perform a performance together without
their shares separately, they shall have the right to realise their
to the entire hand. None of the participating performers may
refuse its consent to exploitation contrary to good faith. […]
If you write and perform music yourself, the rights of the author apply to you. It is worth your while to familiarize yourself with these rights.
In addition to the rights as an artist, you are also concerned with the more general questions of personal rights, especially the right to your own image. This is because the university advertises with pictures and films from its work. If you are at the centre of reporting, the Press and Public Relations Department will ask you expressly for permission to take pictures. For the everyday cases of photo reporting from the halls, we will ask for your consent within the scope of registration. If you expressly do not wish to give this consent, then we ask you to make sure that we do not publish your photographs wherever possible.