Hinweise zur Aufnahmeprüfung
Die Aufnahmeprüfung dient der Feststellung der künstlerischen Eignung für den gewählten Studiengang. Sie besteht aus einer Prüfung im gewählten Hauptfach und weiteren Prüfungsteilen je nach gewähltem Studiengang.
Bewertung
Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen in den einzelnen Prüfungsteilen wie folgt:
- besonders geeignet (24 - 19 Punkte)
- geeignet (18 - 9 Punkte)
- nicht geeignet (8 - 0 Punkte)
Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn die Leistung in allen Prüfungsteilen mindestens mit "geeignet" bewertet worden ist. In Bachelorstudiengängen ist die Aufnahmeprüfung auch bestanden, wenn der Prüfungsteil instrumentales Pflichtfach (Klavier oder ein anderes zugelassenes Instrument) mit "nicht geeignet", aber der Prüfungsteil Hauptfach mit "besonders geeignet" bewertet worden ist. Die Prüfung im instrumentalen Pflichtfach ist in diesem Falle nach zwei Semestern zu wiederholen.
Die Aufnahmeprüfung zu einem Aufbaustudium ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis "besonders geeignet" lautet.
Anerkennung anderweitig erbrachter Prüfungsleistungen
Bewerber, die zusammen mit dem Zulassungsantrag Nachweise über eine gleichwertige abgeschlossene Ausbildung in Musiktheorie und Gehörbildung oder in weiteren Prüfungsteilen vorlegen, können auf Antrag von diesen einzelnen Prüfungsteilen befreit werden. Über die Anerkennung entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung der zuständigen Studienkommission.
Zuteilungsverfahren
Ist die Zahl der in den einzelnen Studiengängen zur Verfügung stehenden Studienplätze geringer als die Zahl der Bewerber mit bestandener Aufnahmeprüfung, so findet ein Zuteilungsverfahren statt.
Gültigkeit der Aufnahmeprüfung
Wird ein Bewerber nach bestandener Aufnahmeprüfung nicht zum Studium zugelassen, so behält das Prüfungsergebnis für die darauffolgenden drei Zulassungsverfahren (insgesamt zwei Jahre) seine Gültigkeit und berechtigt den Bewerber zur Teilnahme an den innerhalb dieses Zeitraums stattfindenden Zuteilungsverfahren. Hierfür ist lediglich ein schriftlicher Antrag mit den erforderlichen Unterlagen fristgerecht einzureichen.
Wird die Aufnahmeprüfung wiederholt, wird allein das Ergebnis der Wiederholungsprüfung berücksichtigt. Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf alle Prüfungsteile.