Studiengebühren, Verwaltungskosten und
Beitrag des Studierendenwerks
Verwaltungskosten und den Beitrag des Studierendenwerk müssen alle Studierende mit Status Haupthörer bei ihrer Einschreibung oder Rückmeldung und auch bei Beurlaubung bezahlen. Sofern weitere Studiengebühren anfallen, erhalten Sie einen separaten Studiengebührenbescheid.
Studienfinanzierung
Anträge auf Befreiung bis 21. Januar beziehungsweise 21. Juni für das folgende Semester an die Studierendenverwaltung.
Gebühren und Beiträge
Verwaltungskosten und den Studierendenwerksbeitrag müssen alle Studierende (Haupthörer) bei ihrer Einschreibung oder Rückmeldung und auch bei Beurlaubung bezahlen:
- Verwaltungskostenbeitrag: 80,00 € pro Semester
Für alle immatrikulierten Studierenden und Doktoranden. Beitrag wird nicht erhoben für Austauschstudierende, Kontaktstudium, Gasthörer und Jugendklasse.
Hinweis Lehramt: Studierende, die doppelte Studierendenwerksbeiträge bezahlen, können auf Antrag von den Verwaltungskosten befreit werden. - Studierendenwerksbeitrag: 58,60 € pro Semester
Für alle immatrikulierten Studierenden und Doktoranden sowie Austauschstudierende. Beitrag wird nicht erhoben für Kontaktstudium, Gasthörer und Jugendklasse.
Hinweis Lehramt: Studierende, die zusätzlich in Tübingen immatrikuliert sind, haben nur einen Beitrag, und zwar den höheren (Tübingen) zu entrichten. Studierende, die zusätzlich in Konstanz oder Freiburg etc. immatrikuliert sind, zahlen beide Beträge
Stand: Mai 2026
Sofern Studiengebühren anfallen, erhalten Sie einen separaten Gebührenbescheid.
Folgende zusätzliche Gebühren können für Sie anfallen:
Gebühren pro Semester
Studiengebühren und Beiträge pro Semester im Detail:
Studiengebühr Internationale Studierende: 1.500 € pro Semester
gem. § 3ff LHGebG
- für Studierende aus Ländern außerhalb der EU / des EWR ohne inländische Hochschulzulassungsberechtigung gem. § 3 Absatz 2 LHGebG (z.B. Abitur).
- für alle Bachelor- und konsekutiven Master-Studiengänge sowie Studiengänge für Gymnasiallehramt (Schulmusik)
- gilt nicht für das Aufbaustudium Konzertexamen
- Ausnahmen von der Gebührenpflicht, Gebührenbefreiung, Gebührenerlass: s. § 5, § 6, § 7 LHGebG
(z.B. ständiger Wohnsitz im Inland und Aufenthaltserlaubnis, Ehegatten und Kinder von Staatsangehörigen eines EU-/EWR-Landes, etc.) - Befreiung von der Studiengebühr aufgrund besonderer Begabung gemäß § 6 Abs. 4 LHGebG möglich
- Infos zu Gebührenbefreiung: https://www.hfm-trossingen.de/infothek/gebuehrenbefreiung
Studiengebühren für Internationale Studierende werden seit dem Studienjahr 2017/2018 erhoben. Ausländische Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Sommersemester 2017) bereits in einem Studiengang an der Hochschule für Musik Trossingen eingeschrieben sind, können ihr Studium in diesem Studiengang mit dem derzeit angestrebten Abschluss gebührenfrei abschließen (Bestandsschutz). Dies gilt auch für zwei oder mehr Studiengänge, für die vor Inkrafttreten des Gesetzes eine Immatrikulation bestand.
Studiengebühr für ein Zweitstudium: 650 € pro Semester
gem. § 8 LHGebG
- für Studierende, die erstes Hochschulstudium in Deutschland abgeschlossen haben und
ein zweites oder weiteres Studium in einem grundständigen Studiengang oder einem zweiten/weiteren konsekutiven Masterstudium aufnehmen - gilt für Studierende aus Deutschland oder EU/EWR
- gilt nicht für Zweistudium im Lehramt
- wird nicht erhoben für Studierende, die Internationale Studiengebühren bezahlen
- kein Zweitstudium ist der Wechsel des Studiengangs ohne Abschluss
Studiengebühr Konzertexamen: 1.000 € pro Semester (pro Studierende/r bzw. pro Ensemble)
gem. § 13 / 2 LHGebG
- bei Einschreibung für Konzertexamen für folgende Studiengänge ab Wintersemester 2026-27
- Instrument (Solo)
- Gesang (Solo)
- Kammermusik, Lied, Liedgestaltung und festes Ensemble - für alle Studierende aus Deutschland, EU/EWR und für internationale Studierende
- für Ensembles wird die Studiengebühr auf die Studierenden aufgeteilt
- eine Gebührenbefreiung von bis zu 650 € je Semester kann Studierenden auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden,
z.B. für Studierende mit Kind(ern), mit einer studienerschwerenden Behinderung, begründete Einzelfälle - Infos zu Gebührenbefreiung: https://www.hfm-trossingen.de/infothek/gebuehrenbefreiung
Gebühr Kontaktstudium (künstlerisch): 1.400 € für Sommersemester / 1.600 € für Wintersemester
gem. § 14 LHGebG und Ordnung für Kontaktstudium vom 15.7.2021
- für ein Kontaktstudium werden Sie nicht an der Hochschule immatrikuliert
- es fallen keine Beiträge für das Studierendenwerk und für Verwaltungskosten an
Gebühr Kontaktstudium künstlerisch-pädagogisch und wissenschaftlich: 500 € pro Semester
gem. § 14 LHGebG und Ordnung für Kontaktstudium vom 15.7.2021
- für ein Kontaktstudium werden Sie nicht an der Hochschule immatrikuliert
- es fallen keine Beiträge für das Studierendenwerk und für Verwaltungskosten an
Studiengebühr für Weiterbildende Master: 650 € pro Semester
gem. § 13 / 1 LHGebG
- Studiengebühren für weiterbildende/ bzw. nicht konsekutive Masterstudiengänge laut Satzung mit Studienbeginn bis einschl. Sommersemester 2026
- Studiengänge:
Kammermusik, Liedgestaltung, Oper, Vokalensemble, Performance, Neue Musik, Musik und Bewegung, Musikvermittlung, Dirigieren (einschließlich Ensembleleitung), Klassenmusizieren, Musik für Menschen im 3. und 4. Lebensabschnitt, Orchester, Extended Music Education, Musikwissenschaft - eine Gebührenbefreiung von bis zu 650 € je Semester kann Studierenden auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden,
z.B. für Studierende mit Kind(ern), mit einer studienerschwerenden Behinderung, begründete Einzelfälle - Infos zu Gebührenbefreiung: https://www.hfm-trossingen.de/infothek/gebuehrenbefreiung
- Ein Studienbeginn in einem weiterbildenden Masterprogramm ist ab Wintersemester 2026-27 nicht mehr möglich.
- Der Aufbaustudiengang Konzertexamen wird weiterhin angeboten → siehe Gebühr für Konzertexamen
Gebühr für Gasthörer: 102 € pro Semester
gem. 17 LHGebG, Satzung Gasthörer
- ermäßigte Gebühr 50 €, z.B. für Schwerbehinderte, FSJ, Schüler,…
- es fallen keine Beiträge für Studierendenwerk und allgemeine Verwaltungskosten an
Für Promotion und Habilitation werden keine Studiengebühren erhoben.
gem. § 13 / 3 LHGebG
- Promotion: ohne Studiengebühr, Immatrikulation obgligatorisch.
Es fallen Semesterbeiträge für Verwaltungskosten und für das Studierendenwerk an. - Habilitation: gebührenfrei, keine Immatrikulation, keine Semesterbeiträge für Verwaltungskosten und Studierendenwerk
Gebühr für Jugendklasse: 615 € pro Semester (einschl. 15€ Verwaltungspauschale) / 915 € pro Semester bei Erhöhung auf 1,5 Semesterwochenstunden
Musikgymnasium: keine Gebühr
gem. Ordnung TRIFF
- es fallen keine Beiträge für Studierendenwerk und allgemeine Verwaltungskosten an
Säumnisgebühr: 30 €
Wiedereinschreibegebühr: 100 €
Werden Gebühren und Beiträge nicht fristgerecht innerhalb der Rückmeldefrist bzw. der vereinbarten Frist bezahlt, wird eine Säumnisgebühr in Höhe von 30 € erhoben.
Die ausstehenden Beträge sind mit der Säuminsgebühr bis zur Nachfrist zu überweisen. Die Nachfrist wird bis 19.02. für das Sommersemester bzw. bis 19.07. für das Wintersemester gewährt.
Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, kann eine Rückmeldung nicht mehr vorgenommen werden. Es folgt die Exmatrikulation.
Eine Wiedereinschreibung muss beantragt werden. Die Gebühr für die Wiedereinschreibung beträgt 100 € ab Wintersemester 2026-27.
Weitere Infos zur Rückmeldung: siehe https://www.hfm-trossingen.de/infothek/rueckmeldung