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Beurlaubung, Studienzeitverlängerung und Befreiungen (individuelle Teilzeit)

  • Bitte beachten Sie: der Antrag auf Beurlaubung, Studienzeit Verlängerung oder Befreiung (individuelle Teilzeit) muss schriftlich mit Unterschrift des Mentors eingereicht werden! Das Antrags-Formular finden Sie in der Infothek im Bereich Downloads
  • Bitte fügen Sie dem Antrag eine Aufstellung über den geplanten Studienverlauf bei.
  • Bitte nehmen Sie frühzeitig die Beratungsangebote der Studierendenverwaltung in Anspruch.

Bitte beachten:

Studien- und Prüfungsleistungen sind aufgrund § 32 Absatz 1 Landeshochschulgesetz an die Immatrikulation (Rückmeldung) im jeweiligen Studiengang mit entsprechendem künstlerischen Schwerpunkt gebunden. Eine Rückmeldung ist für alle Studien- und Prüfungsleistungen grundsätzlich erforderlich. Dies gilt auch, wenn Studien- und Prüfungsleistungen über die Regelstudienzeit hinaus oder nach Ablegen der Abschlussprüfung zu erbringen sind. Ab dem Sommersemester 2023 ist auch in diesem Fall eine Rückmeldung erforderlich. Der Unterrichtsanspruch bleibt davon unberührt (durch eine zusätzliche Rückmeldung entsteht kein zusätzlicher Anspruch auf Einzelunterricht). Während einer Beurlaubung sind Studien- und Prüfungsleistungen grundsätzlich nicht möglich.

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Befreiung (Individuelle Teilzeit)

Entsprechend § 30 (3) LHG sollen die Hochschulen Studiengänge grundsätzlich so organisieren, dass sie in Teilzeit studiert werden können (individuelle Teilzeit). Dies bedeutet, dass Studierende auf begründeten Antrag von Studienleistungen in einem Semester „befreit“ werden können und diese Studienleistungen (und damit verbundener Unterricht) in einem späteren Semester nachgeholt werden. Durch dieses Verfahren ermöglicht die Hochschule für Musik Trossingen eine Anpassung von Studienverläufen entsprechend den individuellen Erfordernissen der Studierenden und nach Maßgabe der Anforderung innerhalb eines Studienprogramms. Genehmigte Befreiungen von Studienleistungen können grundsätzlich in folgenden Semestern nachgeholt werden oder falls dies nicht möglich ist, auf Antrag in einem Verlängerungssemester in Anspruch genommen werden.

Beispiele:

  • Befreiung vom Hauptfachunterricht oder Pflichtfachunterricht  wegen einer beruflichen Tätigkeit, Erziehung von Kindern oder Pflege von Angehörigen, aber Teilnahme an allen anderen Lehrveranstaltungen
  • Befreiung von einzelnen Pflicht-Lehrveranstaltungen aus wichtigen Gründen, aber Teilnahme am Hauptfachunterricht und anderen Lehrveranstaltungen
  • Befreiung von Teilen des Hauptfachunterricht wegen Reisebeschränkungen (beispielsweise Coronakrise) und Verschiebung von Teilen des Hauptfachunterricht in ein späteres Semester
  • Befreiung von bestimmten Unterrichten wegen eines Praktikums in einem Orchester oder anderen beruflichen Tätigkeiten für ein ganzes Semester (mit einzelnen Unterrichten und mit Übemöglichkeit in der Hochschule)

Folgen der Befreiung (individuelle Teilzeit):

Sie können alle Lehrveranstaltungen und Unterrichte sowie Einrichtungen der Hochschule nutzen mit Ausnahme der Lehrveranstaltungen, für die Sie befreit wurden. Befreite Unterrichte und Lehrveranstaltungen können in einem späteren Semester belegt beziehungsweise in Anspruch genommen werden. Sollte sich dadurch Ihre Studienzeit verlängern, können Sie dies gemeinsam mit der Befreiung oder zu einem späteren Zeitpunkt beantragen.

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Beurlaubung

Entsprechend § 61 LHG können Studierende auf Antrag aus wichtigem Grund grundsätzlich für bis zu zwei Semester beurlaubt werden. Die Beurlaubung gilt grundsätzlich für das ganze Semester. Ein Urlaubsemester wird nicht als Fachsemester gezählt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Prorektor für Studium, Lehre und Forschung oder an die Studierendenverwaltung im Büro 244.

Beispiele:

  • Beurlaubung wegen eines Praktikums in einem Orchester für ein ganzes Semester (ohne Begleitung durch die Hochschule und ohne Übemöglichkeit in der Hochschule)
  • Beurlaubung wegen triftigen privaten Gründen (Todesfall, Krankheit etc.)
  • Beurlaubung für Auslandsaufenthalte für Studien oder Praktika

Folgen der Beurlaubung: 

Beurlaubte Studierende sind nicht berechtigt an Lehrveranstaltungen (Unterricht) teilzunehmen sowie Einrichtungen der Hochschule (Überäume, Tonstudio etc.) in Anspruch zu nehmen. Eine Ausnahme bildet die Bibliothek (§ 28 LHG), die auch während einer Beurlaubung genutzt werden kann. 
Somit haben beurlaubte Studierende im Urlaubsemester grundsätzlich keinen Unterricht und dürfen in der Hochschule auch nicht üben. 

Für Befreiungen und Beurlaubungen ist grundsätzlich ein Antrag erforderlich. Bitte nutzen Sie die entsprechende Vorlage im Bereich der Formulare.