Gebührenbefreiung ist möglich bei...
- ...nicht konsekutiven/ weiterbildenden Masterstudiengänge und postgradualen Studiengänge
Eine Gebührenermässigung von bis zu € 650.- pro Semester kann Studierenden auf Antrag gewährt werden
- Studierende mit kleinen Kindern (unter vierzehn Jahren)
- Studierende mit erheblich studienerschwerenden Behinderungen
- ...weiterbildenden bzw. nicht konsekutiven Masterstudiengängen sowie Konzertexamen
In diesen Studiengängen kann die Hochschule auf Antrag unter den Voraussetzungen des §59 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 LHO, Ratenzahlung, Stundung oder Erlass gewähren.
- ...in sonstigen begründeten Einzelfällen durch Beschluss des Rektorats (Befreiung oder Ermäßigung)
- ...Beurlaubung (Studiengebühren gemäss Landeshochschulgebührengesetz LHGebG für Internationale Studierende §3)
- ...einer besonderen Begabung (Begabtenbefreiungssatzung Internationale Studierende)
Weiterhin ist laut Satzung über die Befreiung Internationaler Studierender von den Studiengebühren aufgrund einer besonderen Begabung eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Studiengebühr vorgesehen(dies betrifft internationale Studierende mit Studiengebührenbescheid gemäß §3 LHGebG).
Auch bei Befreiung von den Studiengebühren oder Beurlaubung muss der Verwaltungskostenbeitrag für die Hochschule in Höhe von 70 Euro pro Semester und der Studierendenwerksbeitrag über 41,50 Euro pro Semester fristgerecht bezahlt werden.