Gebührenbefreiung ist möglich bei...
nicht konsekutiven/ weiterbildenden Masterstudiengänge und postgradualen Studiengängen (Konzertexamen)
Von der Gebührenpflicht sind Studierende befreit bei Beurlaubung.
Eine Gebührenermäßigung von bis zu € 650,00.- pro Semester kann auf Antrag gewährt werden für:
- Studierende mit kleinen Kindern (unter vierzehn Jahren)
- Studierende mit erheblich studienerschwerenden Behinderungen
- in sonstigen begründeten Einzelfällen durch Beschluss des Rektorats(Befreiung oder Ermäßigung)
Studiengebühren für Internationale Studierende §3 und Zweitstudium §8 Landeshochschulgebührengesetz
Von der Gebührenpflicht nach § 3 oder § 8 sind Studierende befreit während/ wegen
- Zeiten der Beurlaubung nach § 61 LHG, sofern der Antrag auf Beurlaubung vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde.
- eines praktischen Studiensemesters nach § 29, Absatz 3 Satz 2 LHG
- einer besonderen Begabung (Begabtenbefreiungssatzung Internationale Studierende mit Studiengebührenbescheid gemäß § 3 LHGebG Begabtenbefreiungssatzung.pdf
Auch bei Befreiung von den Studiengebühren oder Beurlaubung muss der Verwaltungskostenbeitrag für die Hochschule in Höhe von 70 Euro pro Semester und der Studierendenwerksbeitrag über 41,50 Euro pro Semester fristgerecht bezahlt werden.