Gebührenbefreiung ist möglich bei...
nicht konsekutiven/ weiterbildenden Masterstudiengänge und postgradualen Studiengängen (Konzertexamen)
Von der Gebührenpflicht sind Studierende befreit bei Beurlaubung.
Eine Gebührenermäßigung von bis zu € 650,00.- pro Semester kann auf Antrag gewährt werden für:
- Studierende mit kleinen Kindern (unter vierzehn Jahren)
- Studierende mit erheblich studienerschwerenden Behinderungen
- in sonstigen begründeten Einzelfällen durch Beschluss des Rektorats(Befreiung oder Ermäßigung)
Studiengebühren für Internationale Studierende §3 und Zweitstudium §8 Landeshochschulgebührengesetz
Von der Gebührenpflicht nach § 3 oder § 8 sind Studierende befreit während/ wegen
- Zeiten der Beurlaubung nach § 61 LHG, sofern der Antrag auf Beurlaubung vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde.
- eines praktischen Studiensemesters nach § 29, Absatz 3 Satz 2 LHG
- einer besonderen Begabung (Begabtenbefreiungssatzung Internationale Studierende mit Studiengebührenbescheid gemäß § 3 LHGebG Begabtenbefreiungssatzung.pdf
Auch bei Befreiung von den Studiengebühren oder Beurlaubung muss der Semesterbeitrag in Höhe von aktuell € 138,60 bezahlt werden.